Die Richlinie des Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern regelt sowohl die Personenverkehrsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreizügigkeit sowie die Dienstleistungsfreiheit. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem bundesdeutschen Freizügigkeitsgesetztes und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift. Darin sind folgende Punkte zur Vorbeugung des Missbrauchs staatlicher Sozialhilfeleistungen geregelt:
- Es steht nicht erwärbstätigen Unionsbürgern sowie Unionsbürgern im Studium oder Ausbildung das Recht auf Freizügigkeit nur zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
- Eine 6-monatige Befristung des Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche
- Ein Aufenthalt ist nur erlaubt, wenn nachgewiesen werden kann, dass aktiv ein Arbeitsplatz gesucht wird und „eine begründetete Aussicht auf Einstellung“ besteht. Diese Regelung kann aber oftmals durch Berufung auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie einer Anmeldung als Selbstständiger umgangen werden.
- Nicht erwerbstätige Unionsbürger haben ein Recht auf Freizügigkeit wenn über ein ausreichenden Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel verfügt wird.
- Eine Ausweiseentscheidung, die nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird, darf nicht micht einer Wiedereinreisesperre verknüpft werden.
- Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt nicht automatisch eine Ausweisung. Die Ausländerbehörde muss dann eine entsprechende Bewertung nach unterschiedlichen Gesichtspunkten vornehmen.
Mit unserer Anfrage wollen wir in Erfahrung bringen, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise Duisburger Behörden diese Gesetze in den vergangenen fünf Jahren zur Anwendung gebracht haben. Daraus ließe sich auch erkennen, ob die Stadtverwaltung tatsächlich gewillt ist aktiv gegen den Sozialhilfebetrug, vornehmlich durch Unionsbürger aus Osteuropäischen Mitgliedsstaaten vorzugehen.
Hier finden Sie unsere Anfrage: EU-Freizügigkeit