Die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude in Nordrhein-Westfalen richtet sich insbesondere nach dem Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953.
Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in § 1 der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.3.2005 (GV. NRW. S. 215), festgelegt.
Neben den vorgeschriebenen Beflaggungstagen besteht für kommunale Dienststellen grundsätzlich die Möglichkeit, aus eigener Entschließung zu flaggen.
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